Hätten Sie es gewusst?
Wer aufgrund einer Krankheit oder fehlender, geistiger Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte zu vertreten, kann vom Betreuungsgericht einen gesetzlich, bestellten Vertreter zur Seite gestellt bekommen. Mit einer Vorsorgevollmacht regeln Sie den Fall der Fälle selbständig.
Eine gesetzliche Regelung zur Rechtsvertretung besteht nicht. Der Ehepartner oder die Kinder werden nicht automatisch als gesetzlicher Vertreter eingesetzt, dies kann erst durch Vollmacht geschehen. Alternativ kann das Gericht einen gerichtlich bestellten Betreuer bestimmen.
Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht können Sie regeln, wer in Ihrem Namen stellvertretend Rechtsgeschäfte tätigt. Dabei kann es sich um einen Angehörigen oder eine vertraute Person handeln, den Sie durch die Vorsorgevollmacht mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte und Entscheidungen in Ihrem Namen betrauen.
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