Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge hat der Gesetzgeber eine Rangordnung für Erben festgelegt
- Erben der Ersten Ordnung sind der Ehegatte sowie alle Nachkommen – also der Reihenfolge nach Kinder, Enkel und Urenkel sowie nichteheliche und Adoptivkinder, wenn diese minderjährig adoptiert worden sind.
- Erben der Zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen, dem sogenannten Erblasser sowie deren Nachkommen und deren Kinder
- Erben der Dritten Ordnung sind Großeltern mit Nachkommen wie Tante, Onkel, Cousin oder Cousine
- Erben der Vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und ihre Nachfahren
Grundsätzlich gilt: Tritt eine der gesetzlichen Regelungen in Kraft, sind alle nachrangigen Ordnungen ausgeschlossen. Wenn also Erben der 1. Ordnung da sind, greift einzig diese Regelung. Gibt es gar keine Verwandten oder Ehepartner, dann geht der Nachlass an den Staat.
Erbt nicht der Ehepartner alles?
Nein. Ohne Testament hat der Ehepartner oder der eingetragene Ehepartner laut Gesetz einen Anspruch, der sich ebenfalls nach der Erben-Ordnung bemisst:
- Bei weiteren Erben 1. Ordnung bekommt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses.
- Bei Erben 2. Ordnung, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.
- Erben der 3. Ordnung fehlen.
- Sind nur noch Erben der 4. Ordnung vorhanden, dann erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass als Alleinerbe.
Berliner Testament
Wenn sich zwei Ehepartner gegenseitig als Alleinerben in handschriftlicher Form einsetzen, dann spricht man vom Berliner Testament. Verstirbt der Partner, erbt der Hinterbliebene vorerst alles und die Kinder sind nach dem Tod erbberechtigt. Die gemeinschaftliche Verfügung ist für den hinterbliebenen Partner bindend.
Was muss man beim handschriftlichen Testament beachten?
Bezugnehmend auf die Angaben des Amtsgerichts Schleswig sieht das handschriftliche Testament folgende Regelungen vor:
Es muss:
- eigenhändig und vollständig mit der Hand geschrieben sein
- Ort und Datum beinhalten
- unterschrieben sein – beim gemeinschaftlichen müssen beide Ehepartner unterschreiben
Wer sicher gehen möchte, dass das Testament auch gut verwahrt wird, der kann es beim Nachlassgericht hinterlegen lassen. Jedes verwahrte Testament wird dann im zentralen Testamentsregister im Namen des Testators geführt. Dabei wird lediglich die Registrierung erfasst, nicht aber der Inhalt des Testaments. Durch die Erfassung ist eine Eröffnung des Testaments nach dem Tod sichergestellt.
Für die Hinterlegung eines handschriftlichen Testaments ist die Vorlage der Geburtsurkunde, bei Ehegatten die Vorlage einer Heiratsurkunde erforderlich.Das Testament kann von demjenigen, der es verfasst hat, jederzeit aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.
Auch hier gilt, wie bei vielen anderen wichtigen Dokumenten: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte dieses bei einem Notar beglaubigen lassen. Notare übersenden das Testament automatisch ans Gericht.
Ein Erbe muss nachgewiesen werden
Mit einem Erbschein vom Nachlassgericht, kann das Erbe angetreten werden. Dieser wird nur auf Antrag eines Erben erteilt. Hierfür benötigt man sämtliche Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und die gesetzliche Erbfolge gilt.
Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft und müssen sich gemeinschaftlich, wenn es keine genauen Regelungen mittels eines Testaments gibt, um die Aufteilung des Nachlasses bemühen. An dieser Stelle “hakt” es oftmals und kommt es zu Streitigkeiten. Mit einem entsprechenden Testament kann man dem vorbeugen.